
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen:
Berlin (1. Quartal 2016)
Presse DPR: „Eckpunkte sind ein Markstein in der Weiterentwicklung“
Der Deutsche Pflegerat unterstützt die jetzt erfolgte Einigung für ein neues Psych-Entgeltsystem
„Die jetzt auf Bundesebene erfolgte Einigung auf gemeinsame Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Psych-Entgeltsystems ist ein Markstein in der Weiterentwicklung des bisherigen pauschalierten Entgeltsystems in Psychiatrie und Psychosomatik“, machte Andreas Westerfellhaus, Präsident des Deutschen Pflegerats, heute in Berlin deutlich.
„Die Weiterentwicklung bedeutet eine Kehrtwende von einem Preissystem zu einem Qualitäts- und leitlinienbasierten Budget. Das ist ein enormer Schritt hin zu einer patientenorientierten Neuordnung. Damit wird die Versorgung der Patentinnen und Patienten wesentlich verbessert“, machte Westerfellhaus weiter deutlich: „Der Deutsche Pflegerat begrüßt diese Einigung und wird zusammen mit seinen Fachverbänden die weitere Arbeit unterstützen, so dass es noch in diesem Jahr zur geplanten gesetzlichen Umsetzung kommt“.
„Mit dem neuen Psych-Entgeltsystem wird es keinen Stellenabbau des Pflegepersonals in der Psychiatrie geben“, ist sich Westerfellhaus weiter sicher. „Die Eckpunkte sehen verbindliche auf Leitlinien gestützte Mindestvorgaben für die Personalausstattung der stationären Einrichtungen vor. Dadurch soll eine flächendeckend ausreichende Personalausstattung erreicht werden“, so Westerfellhaus. „Durch diese vorrangig auf Qualität gestützten Personalvorgaben wird es im gesamten Bereich der Psychiatrie zu einem Qualitätsschub kommen.“
„Die jetzt beschlossenen Eckpunkte sind für die Patientenversorgung in der Psychiatrie eine wesentliche Verbesserung. Sie ermöglichen es, dass auch zukünftig gut qualifizierte Pflegende, in fachlich angemessener Menge, für die Versorgung von Menschen in psychischen Krisen vorhanden sein werden“, machte der Präsident des Deutschen Pflegerats abschließend deutlich.

1. Quartal 2016
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN)
Budgetsystem statt PEPP: positives Signal für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Kurswechsel im Bundesgesundheitsministerium: PEPP, das Pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik, dessen verpflichtende Einführung für 2017 geplant war, ist vom Tisch. Stattdessen kündigte Gesundheitsminister Hermann Gröhe gestern eine grundlegende Neufassung des Psych-Entgeltsystems an – ein aus Sicht der DGPPN wichtiger und richtiger Schritt. Die vorgestellten Eckpunkte eröffnen die Chance für eine bedarfsgerechte und zukunftsfähige Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen.
Schon in zehn Monaten wäre die Optionsphase für PEPP ausgelaufen. Danach hätten alle Krankenhäuser, die Menschen mit psychischen Erkrankungen behandeln, bundesweit damit abrechnen müssen. Die Vorbehalte gegen das neue System waren so groß, dass die DGPPN gemeinsam mit 19 Fachgesellschaften und Verbänden im letzten Herbst eine Alternative vorgelegt hat. „Unsere Kritik wurde gehört. Die Eckpunkte zur Entwicklung eines neuen Psych-Entgeltsystems, welche das Bundesgesundheitsministerium und führende Gesundheitspolitiker der Koalition vorgestellt haben, tragen den Bedürfnissen von Menschen mit psychischen Erkrankungen Rechnung. Endlich sind die festen, diagnosebezogenen Tagesentgelte, auf denen das PEPP-System basiert hätte, kein Thema mehr“, erklärt der zukünftige Präsident der DGPPN, Prof. Arno Deister aus Itzehoe.
Das neue Entgeltsystem soll nun als Budgetsystem für stationäre und teilstationäre Leistungen ausgestaltet und weiterhin krankenhausindividuell verhandelt werden, wodurch auf die strukturellen Besonderheiten in den Regionen eingegangen werden kann. Gleichzeitig sehen die Eckpunkte vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verbindliche Vorgaben für die personellen Mindestausstattungen in den Krankenhäusern festlegt – und zwar auf Basis der Psychiatrie-Personalverordnung und der wissenschaftlichen Behandlungsleitlinien. „Damit sind zentrale Forderungen der DGPPN erfüllt. Nun geht es darum, die politischen Eckpunkte in eine neue gesetzliche Grundlage zu überführen, die eine qualitativ hochstehende Versorgung unserer Patienten sicherstellt. Den Gesetzgebungsprozess und die nachfolgende Umsetzung durch die Organe der Selbstverwaltung werden wir weiterhin kritisch begleiten", stellt DGPPN-Präsidentin Dr. Iris Hauth aus Berlin fest.
Die Fachgesellschaft wird die Eckpunkte nun im Detail prüfen. Gerade in der angekündigten Stärkung der settingübergreifenden Versorgung sieht sie großes Potenzial. „Die angespannte Versorgungslage macht die Entwicklung solcher settingübergreifender Versorgungsansätze unverzichtbar. Dass dabei nun Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen ins Zentrum rücken und eine Flexibilisierung der Versorgungsangebote der Kliniken möglich wird, ist begrüßenswert. Die geplante „Krankenhausbehandlung ohne Bett“ mit multiprofessionellen Teams, welche die Patienten, in ihrem häuslichen Umfeld aufsuchen, stellt eine wichtige Ergänzung der bisherigen Versorgungsstrukturen dar. Wichtig ist auch hier, dass von Beginn an die richtigen Parameter gesetzt werden“, so Dr. Iris Hauth weiter

Neuregelungen im Jahr 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege
Zum 1. Januar 2016 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick mit Informationen zu folgenden Gesetzen und Regelungen: Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – Krankenhausstrukturgesetz Zweites Pflegestärkungsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung Rechengrößen Unabhängige Patientenberatung (UPD) Terminservicestellen
Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – Krankenhausstrukturgesetz
Das Gesetz sichert eine gute erreichbare Versorgung vor Ort, gute Arbeitsbedingungen für das Krankenhauspersonal sowie eine hohe Qualität durch Spezialisierung, beispielsweise in den Universitätskliniken.
Die Schwerpunkte des Gesetzes:
Personal:
Damit Kliniken mehr Pflegepersonal einstellen und dauerhaft beschäftigen können, erhalten sie deutlich mehr Mittel: Ein Pflegestellen-Förderprogramm verbessert die Pflege am Bett mit insgesamt 660 Millionen Euro für die Jahre 2016 bis 2018 und dauerhaft 330 Millionen pro Jahr ab 2019 (in Kraft seit 05.11.2015). Ab 2017 können Kliniken zudem einen Pflegezuschlag erhalten, der den bisherigen Versorgungszuschlag ersetzt. Dafür stehen insgesamt 500 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung. Außerdem müssen steigende Kosten infolge von Tarifabschlüssen, welche die jeweils geltende Obergrenze für Preissteigerungen überschreiten, von den Kostenträgern hälftig refinanziert werden.
Hygiene:
Um Krankenhauskeime wirksam zu bekämpfen, wird das Förderprogramm zur Einstellung und Ausbildung von Hygienefachkräften weiterentwickelt. Die Weiterbildung im Bereich Infektiologie wird ausgebaut, damit mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen (in Kraft seit 05.11.2015).
Qualität spielt künftig eine größere Rolle. Die Qualität der Krankenhausversorgung wird stärker kontrolliert und konsequent verbessert. Qualität wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt. Die Mindestmengenregelung wird nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtssicher ausgestaltet. Und es wird klargestellt, dass Chefarztboni, die zu Fehlanreizen führen, nicht vereinbart werden dürfen. Hohe Qualität soll sich für Krankenhäuser auch finanziell lohnen. Deshalb werden Qualitätszu- und -abschläge für Leistungen eingeführt. Die Qualitätsberichte müssen verständlicher und patientenfreundlicher gestaltet werden.
Sicherstellung einer gut erreichbaren Versorgung:
Wenn ein Krankenhaus z.B. in einer ländlichen Region für die Versorgung unverzichtbar ist, jedoch wegen geringer Fallzahlen ansonsten nicht auskömmlich wirtschaften kann, werden Sicherstellungszuschläge gezahlt.
Notfallversorgung:
Krankenhäuser, die in hohem Maße an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, erhalten höhere Zuschläge als Krankenhäuser, die das in geringem Maße tun. In der ambulanten Notfallversorgung werden Krankenhäuser stärker unterstützt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen in oder an Krankenhäusern Notdienstpraxen (sog. Portalpraxen) einrichten. Alternativ sollen die Notfallambulanzen der Krankenhäuser in den Notdienst eingebunden werden. Die Regelungen zur Vergütung werden angepasst.
Recht auf unabhängige Zweitmeinung wird gestärkt:
2016 werden die mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossenen Regelungen zur Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen eingeführt. Ab 2017 werden Kostenvorteile, die einem Krankenhaus durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen, verursachergerecht nur bei denjenigen Krankenhäuser berücksichtigt, die diese mengenanfälligen Leistungen vereinbart haben.
Strukturfonds:
Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen wird ein Strukturfonds eingerichtet. Dazu werden Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Damit werden Vorhaben der Länder gefördert, wenn diese sich mit einem gleich hohen Betrag beteiligen. Insgesamt stehen so zusätzliche Investitionsmittel von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Die Krankenhäuser erhalten die Fördergelder zusätzlich zu der Investitionsförderung durch die Bundesländer, etwa zur Umwandlung nicht mehr benötigter Kapazitäten in Hospize oder Pflegeeinrichtungen.
Übergangspflege:
Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Damit werden Versorgungslücken vor allem für solche Patienten geschlossen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung haben.
Mehr Geld für Krankenhäuser:
Das Krankenhausstrukturgesetz führt zu Mehreinnahmen für die Krankenhäuser in Höhe von rund 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2016, rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2017, rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr 2018, rund 2,4 Milliarden Euro im Jahr 2019 und rund 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2020. Diese Mehreinnahmen müssen zu ca. 90 Prozent von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Durch strukturell wirkende Maßnahmen (z.B. Zweitmeinung bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Mengensteuerung) sind gleichzeitig Minderausgaben für die Kostenträger in voraussichtlich dreistelliger Millionenhöhe zu erwarten.
Zweites Pflegestärkungsgesetz
Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017.
Folgende Regelungen treten 2016 in Kraft:
Beratung:
Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.
Anpassung der Rahmenverträge:
Die Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff anzupassen. Dazu gehören auch die Vorgaben zur Personalausstattung.
Pflegesätze und Personalschlüssel:
Vor Einführung der neuen Pflegegrade müssen Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Bis Mitte 2020 soll ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung entwickelt werden. Gesetz zur
Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
Das Gesetz fördert den flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung und stärkt sie überall dort, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen, im häuslichen Umfeld, im Hospiz, im Pflegeheim und im Krankenhaus. Zugleich werden Information und Beratung verbessert, damit die Hilfsangebote besser bekannt werden. (Das Gesetz ist am 08.12.2015 in Kraft getreten.)
Die wesentlichen Regelungen im Überblick:
Palliativversorgung:
Sie wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit zusätzlich vergüteten Leistungen im vertragsärztlichen Bereich. Leistungen der Pallativpflege in der häuslichen Krankenpflege werden für die Pflegedienste abrechenbar. Zudem dient das Gesetz dazu, den Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in ländlichen Regionen zu fördern.
Ambulante Hospizdienste:
Neben den Personalkosten können ambulante Hospizdienste auch die Sachkosten abrechnen, was vor allem in ländlichen Regionen tätigen Diensten mit langen Anfahrten zu Gute kommt. Der Zuschuss der Krankenkassen je Leistung steigt von 11 auf 13 Prozent der Bezugsgröße.
Stationäre Hospize:
Der Mindestzuschuss der Krankenkassen steigt 2016 von derzeit rund 198 Euro auf rund 261 Euro je betreutem Versicherten (von 7 auf 9 Prozent der Bezugsgröße). Die Krankenkassen tragen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Mit dem verbleibenden Eigenanteil wird dem Wunsch der Hospizverbände Rechnung getragen, den Charakter der vom bürgerschaftlichen Ehrenamt getragenen Hospizbewegung zu erhalten.
Pflege:
Damit Bewohner von Pflegeeinrichtungen auch die letzte Lebensphase gut versorgt und begleitet in ihrem gewohnten Umfeld verbringen können, wird Sterbebegleitung ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der Sozialen Pflegeversicherung. Pflegeheime müssen Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung abschließen. Sie werden zudem zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen diese Kooperationen transparent machen. Pflegeheime können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Die Krankenkassen finanzieren dieses Beratungsangebot.
Krankenhäuser:
Zur Stärkung der Palliativmedizin können auf Wunsch eines Krankenhauses individuelle Entgelte für eigenständige Palliativstationen mit den Kostenträgern vereinbart werden. Krankenhäuser ohne Palliativstation können ab 2017 individuelle Zusatzentgelte für den Einsatz multiprofessioneller Palliativdienste vereinbaren.
Beratung:
Versicherte haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Gesetzlichen Krankenkassen. V Betreuungsverfügung.
Das Gesetz enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards und die Einführung nutzbringender Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte. Sie verbessern die Gesundheitsversorgung etwa durch einen Medikationsplan, Notfalldaten und telemedizinische Angebote und stärken die Selbstbestimmung der Patienten. (Der abschließende Durchgang des Bundesrates steht noch aus.)
Folgende Regelungen sind vorgesehen:
Ab Oktober 2016 haben Versicherte, denen regelmäßig drei oder mehr Medikamente gleichzeitig verordnet werden, Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Das ist vor allem für ältere und alleinlebende Menschen eine große Hilfe. Der Arzt muss den Versicherten über seinen Anspruch informieren. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Weitere Anwendungen, wie die Speicherung von Notfalldaten und die elektronische Speicherung des Medikationsplans, folgen später.
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU
Das Gesetz schafft unter anderem die Grundlagen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten. (Abschließende Beratungen in Bundestag und Bundesrat voraussichtlich im Dezember bzw. Januar 2016).
Europäischer Berufsausweis:
In Deutschland haben Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten künftig die Wahl zwischen der elektronischen Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und dem herkömmlichen, papiergebundenen Anerkennungsverfahren. Der Europäische Berufsausweis kann von der EU-Kommission noch für weitere Berufe eingeführt werden. Der Europäische Berufsausweis ersetzt nicht die Berufszulassung, erleichtert aber das Verfahren.
Vorwarnmechanismus:
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die anderen EU-Länder über Angehörige von Gesundheitsberufen unterrichten, die Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit ausüben und denen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten von Behörden oder Gerichten untersagt worden ist. Auch Beschränkungen der beruflichen Tätigkeiten müssen mitgeteilt werden. Der Vorwarnmechanismus greift auch, wenn gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.
Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport
Dieses auf Grundlage eines gemeinsamen Entwurfs von BMG, BMI und BMJV erstellte Gesetz bündelt die bisherigen Regelungen zur Doping-Bekämpfung und entwickelt sie weiter. (Das Gesetz tritt nach Verkündung in Kraft):
Straftatbestände:
Deutliche Erweiterung der bisher geltenden Straftatbestände um neue Tatbegehungsweisen.
Selbstdoping wird strafbewehrt verboten. Damit werden erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst, die sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports verschaffen wollen. Erwerb und Besitz von Dopingmitteln ohne mengenmäßige Beschränkung zum Zwecke des Selbstdopings werden strafbar.
Zusatzbeiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Der vom BMG festgesetzte und am 30.10.15 im Bundesanzeiger bekannt gemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2016 liegt bei 1,1 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich nach Auswertung der Prognose des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der GKV errechnet. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse bis Ende des Jahres für ihre Mitglieder selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder in einem Brief über eine (erstmalige) Erhebung oder eine Erhöhung informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Zusatzbeitrag einer Kasse den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt. Die Kassen müssen ihre Mitglieder auf eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen aller Kassen hinweisen (vgl. http://bpaq.de/GKV_Krankenkassenliste). Dies erhöht die Transparenz.
Rechengrößen für die Gesetzliche Krankenversicherung und die Soziale PflegeversicherungDie Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf jährlich 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 50.850 Euro (2015: 49.500 Euro) bzw. auf monatlich 4.237,50 Euro (2015: 4.125 Euro). Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 2.905 Euro monatlich in den alten Bundesländern und 2.520 Euro in den neuen Bundesländern. (2015:2.835 Euro/2.415 Euro). Die genannten Rechengrößen gelten auch für die Soziale Pflegeversicherung.