Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat im Strafgesetzbuch (StGB) eindeutig festgelegt:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. (§ 323c StGB)
Bei Nichtbeachtung und einer Anzeige wegen Unterlassener Hilfeleistung kann das Gericht auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erkennen.
In Österreich gilt eine vergleichbare Regelung (§ 95 StGB), sowie noch zusätzlich eine ausdrückliche Hilfeleistungspflicht für Beteiligte und Zeugen von Verkehrsunfällen.
In Deutschland ist eine entsprechende Pflicht in § 34 StVO geregelt, die hier aber nur für Beteiligte gilt.
Unter Umständen kann schon der Notruf bei Polizei, Feuerwehr oder dem Rettungsdienst die Hilfe sein, die dem Betroffenen das Leben rettet.
Häufig sind aber die Eintreffzeiten der professionellen Hilfsorganisationen zu lange, wenn nicht bereits der Ersthelfer lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführt. |