Sie haben laut § 4 Sozialgesetzbuch I ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind.
Die Rehabilitation ist mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 laut § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden.
Zuständige Kostenträger sind in den meisten Fällen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Aber auch die Private Krankenversicherung (PKV) kann je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang die Kosten übernehmen.
Die Zuständigkeit hängt von den Zielen der Rehabilitation und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Der ursprüngliche Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet.
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Rehaantrag: Aufnahme für eine Anschlussrehabilitation
Für die Genehmigung einer Anschlussrehabilitation, muss Ihr Krankenhausarzt einen Rehaantrag auf eine Anschlussheilbehandlung (AHB) stellen. Diese Aufgabe übernimmt der Sozialdienst der jeweiligen Klinik.
Genehmigt Ihre zuständige Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger die AHB, steht einer Aufnahme nichts mehr im Wege. Trifft die Genehmigung durch den zuständigen Kostenträger ein, meldet Sie der Sozialdienst direkt bei Ihrer Wunschklinik an und sorgt in der Regel für Ihren Transport.
Oft lässt sich eine Anschlussheilbehandlung auch ambulant durchführen, Voraussetzung ist, dass Sie ausreichend belastbar sind. In diesem Fall erfolgt der Rehaantrag über den Klinik-, den Haus- bzw. Facharzt. Rehaantrag: Rehabilitation ohne vorausgegangenen stationären Aufenthalt in einer Klinik
Wurden Sie vor Antritt Ihrer Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Krankenhaus behandelt, wird der Rehaantrag über Ihren Hausarzt gestellt und muss durch Ihre Krankenversicherung oder Ihren Rentenversicherungsträger genehmigt werden. Bei der Klinikauswahl können Sie als Patient Ihre persönlichen Wünsche einbringen. Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Antragsformular zum Wunsch- und Wahlrecht |
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