Selbstbestimmung und Teilhabe für pflegebedürftige Menschen im Fokus (Hamburg)
Neue Verordnung regelt die Anforderungen an die stationäre und ambulante Pflege
Die Prüfung der Qualität von Pflegeinrichtungen und ambulanten Diensten wird in Hamburg auf eine neue Grundlage gestellt. Neben der Betreuung spielen auch die Möglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner zur Selbstbestimmung und Teilhabe am sozialen Leben eine wesentliche Rolle. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) hat eine neue Verordnung mit Prüfkriterien für Pflegeheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie für ambulante Dienste erlassen.
Die Verordnung regelt die Kontrollen der Wohn-Pflege-Aufsicht der Bezirke einheitlich. Die Ergebnisse werden künftig im Internet veröffentlicht, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Wahl einer Einrichtung zu unterstützen.
Neue Verordnung regelt die Anforderungen an die stationäre und ambulante Pflege in Hamburg
„Die überwiegende Zahl der Pflegeheime leistet eine sehr gute Arbeit. Durch die nun festgelegten Kriterien, unter anderem für Selbstbestimmung und Teilhabe, wird dieses Engagement überprüfbar und transparent“, so Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Pflegebedürftige Menschen benötigen zwar Hilfe zur Bewältigung ihres Lebens, wollen und können in den meisten Fällen aber noch selbst bestimmen, was ihnen wichtig ist und in welcher Form sie am Alltagsleben teilnehmen möchten.“
Zukünftig geht die Wohn-Pflege-Aufsicht in den Bezirksämtern bei Regelprüfungen (Pflegeheime) und Stichprobenprüfungen (ambulante Dienste) nach einem neuen, einheitlichen Bewertungsmaßstab vor. Gegenstand der Prüfungen werden bestimmte, für die Betroffenen besonders relevante Kriterien sein, wie die Möglichkeit der Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheim, Wünsche bei der Auswahl der Speisen anzumelden und ihren Tagesablauf selbst zu gestalten. Dazu zählt etwa, dass sie selbst entscheiden können, wann sie schlafen gehen oder aufstehen. Darüber hinaus werden im jährlichen Wechsel vier Bereiche Schwerpunkt der Prüfung sein: Dies sind zum einen die Bereiche Betreuung, Selbstbestimmung und Teilhabe sowie Gesundheit. Bespielhaft wären hier die Organisation von Fahrten zu Familienfeiern oder Arztterminen zu nennen.
Außerdem müssen Betreiber von Pflegeinrichtungen und ambulanten Diensten im Rahmen eines vierten Prüfbereiches künftig belegen, wie sie die Qualität der Betreuung und einen fachgerechten Einsatz des Personals sicherstellen. Ergänzt werden die Prüfungen durch eine anonyme schriftliche Angehörigenbefragung, deren Ergebnisse ebenfalls veröffentlicht werden.
Die Verordnung stellt auch sicher, dass die Wohn-Pflege-Aufsicht der Stadt und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) keine Doppelprüfungen vornehmen. Der MDK prüft im Auftrag der Pflegekassen vorwiegend die Qualität der Pflege. Die Stadt nimmt hingegen die Lebensumstände der Bewohnerinnen und Bewohner in den Fokus. Im Gegensatz zu den MDK-Prüfungen werden durch die bezirkliche Wohn-Pflege-Aufsicht keine Noten vergeben.
Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse der Heimprüfungen und mit der Kontrolle auch der ambulanten Dienste ist Hamburg Vorreiter. In anderen Bundesländern werden ambulante Pflegedienste gar nicht von der staatlichen Aufsicht geprüft.
Für die Pflegeeinrichtungen ist es von Vorteil, dass Doppelprüfungen durch den MDK vermieden werden. Außerdem trägt es zur Entbürokratisierung bei, dass Betreiber vor allem am Ergebnis und weniger an der Dokumentation ihrer Leistungen gemessen werden.
Senatorin Prüfer-Storcks: „Wir haben die Verordnung in einem sehr aufwändigen Verfahren mit Wissenschaftlern und Betroffenen entwickelt und in einer Testphase überprüft. In der Verordnung sind Anregungen, zum Beispiel der Seniorenbeiräte, der Pflegekassen und der Betreiber von Pflegeeinrichtungen aufgegriffen worden, wenngleich auch nicht alle. Denn unsere vordringliche Aufgabe bleibt es, die Interessen der Pflegebedürftigen zu schützen.“
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